Welche Aufgaben hat ein Verfahrensbeistand?

Immer dann, wenn vor dem Familiengericht um das Kind gestritten wird – beispielsweise um Fragen des Umgangs oder der elterlichen Sorge – bestellt das Gericht einen Verfahrensbeistand. Dieser hat die Aufgabe, unabhängig von den Eltern oder Sorgeberechtigten die Interessen des Kindes vor Gericht zu vertreten. Dazu spricht er mit dem Kind, um dessen Wünsche, Neigungen und Willen zu ermitteln. Er hat auch die Aufgabe, Ihr Kind in geeigneter Form über Inhalt, Stand und Ausgang des Verfahrens zu informieren. 

Meist erteilt das Gericht dem Verfahrensbeistand darüber hinaus den Auftrag, mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes (z.B. Klassenlehrerin) zu sprechen und an einer Einigung mitzuwirken. Zur mündlichen Verhandlung schreibt er eine Stellungnahme, ggf. mit konkreten Anregungen zur gerichtlichen Entscheidung. Der Verfahrensbeistand hat vor Gericht die gleichen Rechte wie die übrigen Beteiligten. So kann er z.B. die Akten einsehen, Anträge stellen und Beschwerde im Namen des Kindes einlegen.

Mein Vorgehen:

Nach einem ersten, meist telefonischen Austausch mit beiden Eltern erfolgt der erste Hausbesuch beim Kind. Nach lockerem, gern spielerischen Kennenlernen erfolgt ein erstes Gespräch. Dieses sollte, sofern das Kind dazu bereit ist, unter vier Augen stattfinden. Dies deshalb, weil die Gerichte erwarten, dass der kindliche Wille möglichst frei und unbeeinflusst geäußert wird. Auch eine ggf. stattfindende gerichtliche Anhörung des Kindes erfolgt deshalb in der Regel ohne die Eltern.

Je nach den individuellen Erfordernissen folgen weitere Gespräche mit dem Kind, den Eltern und mit Ihrer Erlaubnis auch anderen Bezugspersonen, um mir einen Gesamteindruck machen zu können. Nach Möglichkeiten werden Vorschläge zu einer Einigung im Sinne des Kindes erarbeitet. Die Stellungnahme wird, sofern es die Zeit erlaubt, vorab mit Ihnen besprochen. 

Wichtig: Ich strebe danach, transparent und fair mit Ihnen an einer Lösung zu arbeiten. Dabei bin ich jedoch nicht neutral, sondern „Anwalt des Kindes.“

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